Seit 1981 verankert, bietet das Steuerberatungsgesetz Fachkräften aus dem Rechnungswesen die Möglichkeit, als „Selbstständiger Buchhalter“ tätig zu sein. Die Vorgaben dazu sind in § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz geregelt. Der selbstständige Buchhalter erledigt die lfd. Buchführung von Handel, Handwerk und freien Berufen.
Zu den Aufgaben gehören:
Rechts- und Steuerberatung sowie alle der Steuerberatung vorbehaltene Aufgaben sind nicht im Leistungsangebot des selbstständigen Buchhalters enthalten.
§ 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz
„Das Verbot des § 5 gilt nicht für
Buchführung und Buchführungspflicht:
Die Buchführung ist neben der Kostenrechnung Hauptbestandteil des unternehmerischen Rechnungswesens. Die Buchführung bezeichnet die vollständige und planmäßige Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, die Auswirkungen auf das Vermögen des Unternehmens haben.
Die Buchführungspflicht gilt gleichermaßen für selbstständige Unternehmer, sowie freiberufliche Selbstständige. Sie ergibt sich aus dem Handelsrecht § 238 ff. HGB und dem Steuerrecht § 140 ff. der Abgabenordnung (AO).
Dabei ist die Buchführung nicht nur eine Pflicht, sondern ein sehr nützliches Werkzeug. Sie bietet dem Unternehmer:
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