Rechtsgrundlage
Buchführungsbüro

Seit 1981 verankert, bietet das Steuerberatungsgesetz Fachkräften aus dem Rechnungswesen die Möglichkeit, als „Selbstständiger Buchhalter“ tätig zu sein. Die Vorgaben dazu sind in § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz geregelt. Der selbstständige Buchhalter erledigt die lfd. Buchführung von Handel, Handwerk und freien Berufen.

 

Zu den Aufgaben gehören:

  • Finanzbuchhaltung: Ordnen, Sortieren, Digitalisieren, Kontieren, Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle eines Unternehmens einschließlich umsatzsteuerrechtlicher Entscheidungen
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen, betriebswirtschaftliches Controlling, individualisierte Auswertungen, Unternehmensberatung, Büro- und Verwaltungsarbeiten
  • Lfd. Lohn- und Gehaltsabrechnung, Erfassung, Erstellung der Abrechnungen in Papierform oder digital, digitale Personalakte, alle Meldungen von der Lohnsteuer bis zur Sozialversicherung
  • Digitalisierung des Belegguts, digitaler Datenaustausch Buchführungsbüro – Mandant, Zurverfügungstellung von Programmen für das digitale Archiv

Rechts- und Steuerberatung sowie alle der Steuerberatung vorbehaltene Aufgaben sind nicht im Leistungsangebot des selbstständigen Buchhalters enthalten.

§ 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz

„Das Verbot des § 5 gilt nicht für

  1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
  2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
  3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
  4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.“

Buchführung und Buchführungspflicht:

Die Buchführung ist neben der Kostenrechnung Hauptbestandteil des unternehmerischen Rechnungswesens. Die Buchführung bezeichnet die vollständige und planmäßige Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, die Auswirkungen auf das Vermögen des Unternehmens haben.

Die Buchführungspflicht gilt gleichermaßen für selbstständige Unternehmer, sowie freiberufliche Selbstständige. Sie ergibt sich aus dem Handelsrecht § 238 ff. HGB und dem Steuerrecht § 140 ff. der Abgabenordnung (AO).

 

Dabei ist die Buchführung nicht nur eine Pflicht, sondern ein sehr nützliches Werkzeug. Sie bietet dem Unternehmer:

  • einen Überblick über die aktuelle Vermögenssituation des Unternehmens
  • eine hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorgänge, die sich
    auf das Vermögen des Unternehmens auswirken
  • die Basis zur Ermittlung von Gewinn und Verlust, also des Unternehmenserfolges
  • die Basis zur Errechnung der Steuern

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